Anpasung des Bilanzrechts

Einführung



Am 26. März 2009 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (BilMoG) verabschiedet, der Bundesrat stimmte am 3. April der größten Bilanzrechtsreform der letzten 25 Jahre zu. Die neuen Regeln werden erstmalig für alle Geschäftsjahre verbindlich, die am oder nach dem 1.1.2010 beginnen. Wahlweise können sie bereits für den Jahresabschluss 2009 angewandt werden.

Deregulierung

Einzelkaufleute, deren betriebliche Einnahmen bestimmte Schwellenwerte nicht überschreiten (500.000 Euro Umsatz und 50.000 Euro Jahresüberschuss pro Geschäftsjahr), werden von der Verpflichtung zur Buchführung und Bilanzierung nach den handelsrechtlichen Vorschriften befreit. Es genügt in diesen Fällen, eine Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG zu erstellen. Die Vorschrift gilt bereits für das Jahr 2008.

Anhebung der Größenklassenschwellen des § 267 HGB

Die Anhebung der Schwellenwerte für Größenklassen um 20 % und die damit verbundenen Erleichterungen gelten rückwirkend für die Jahresabschlüsse 2008. Das ist insbesondere im Hinblick auf Offenlegungs- und Prüfungspflichten zu beachten. Im einzelnen wurden die Größenklassen wie folgt geändert:


Größenkriterien für kleine Kapitalgesellschaften





Größenkriterien für kleine Kapitalgesellschaften



§ 267 Abs. 1 HGB bisher § 267 Abs. 1 HGB neu

Bilanzsumme 4,015 Mio. Euro 4,840 Mio. Euro

Umsatzerlöse 8,030 Mio. Euro 9,680 Mio. Euro

Anzahl Angestellte 50 50

Größenkriterien für mittelgroße Kapitalgesellschaften



§ 267 Abs. 2 HGB bisher § 267 Abs. 2 HGB neu

Bilanzsumme 16,060 Mio. Euro 19,250 Mio. Euro

Umsatzerlöse 32,120 Mio. Euro 38,500 Mio. Euro

Anzahl Angestellte 250 250

Latente Steuern

Es gibt ein Wahlrecht zum Ansatz von latenten Steuern als Aktivposten, die Passivierung ist weiter verpflichtend. Die Bewertung erfolgt nach dem Temporary-Konzept der Internationalen Rechnungslegung. Steuerliche Verlustvorträge sind zu berücksichtigen, sofern sie zukünftig nutzbar sind. Es besteht eine Ausschüttungssperre für Gewinne aus der Aktivierung aktiver latenter Steuern.

Selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens

Wahlrecht zur Aktivierung von Aufwendungen, die nach dem 31.12.2009 entstanden sind und in der Entwicklungsphase anfallen. Ausschüttungssperre für Gewinne aus der Aktivierung.

Abzinsung von Rückstellungen

Nach § 253 Abs. 2 HGB sind Rückstellungen von mehr als einem Jahr zwingend abzuzinsen. Die Abzinsung muss auf Basis eines durchschnittlichen Marktzinssatzes über 7 Jahre (§ 253 Abs. 2 Satz 1) bzw. bei Rückstellung für Altersversorgungsverpflichtungen auf Basis eines durchschnittlichen Marktzinssatzes über 15 Jahre (§ 253 Abs. 2 Satz 2) erfolgen. Diesen Zinssatz gibt die Deutsche Bundesbank monatlich bekannt (§ 253 Abs. 2 Satz 4). Ziel ist es, eine realitätsgerechte Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens zu erreichen und somit eine entsprechende Information des Bilanzlesers.

Am 26. November 2009 ist die Verordnung über die Ermittlung und Bekanntgabe der Sätze zur Abzinsung von Rückstellungen vom 18. November 2009 (Rückstellungsabzinsungsverordnung) in Kraft getreten. Die auf § 253 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs gestützte Verordnung wurde am 25. November 2009 im Bundesgesetzblatt verkündet. Die Deutsche Bundesbank ermittelt dazu mit zwei Nachkommastellen für die Restlaufzeiten von einem Jahr bis zu 50 Jahren den durchschnittlichen Marktzinssatz und gibt diesen monatlich bekannt. Die aktuellen Abzinsungszinssätze finden Sie auf der Webseite der Deutschen Bundesbank unter www.bundesbank.de.

Weitere Entscheidungen

Aufhebung der umgekehrten Maßgeblichkeit
: Damit fällt Handels- und Steuerbilanz auseinander. Sonderposten mit Rücklageanteil können in Zukunft nicht mehr eingestellt werden.

Neue Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften für Rückstellungen, insbesondere auch für Pensionsrückstellungen: Bei der Bewertung von Rückstellungen sind zukünftig Preis- und Kostensteigerungen zu berücksichtigen.

Abschaffung von Wahlrechten, z. B. bei der Bildung bestimmter Aufwandsrückstellungen




Informationen zur Bilanz

BILANZ
Aktivseite
(gemäß § 266 HGB) Passivseite
Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete
Kapital
Aufwendungen für die Ingangsetzung
und Erweiterung des Geschäftsbetriebs
verpflichtender Nettoausweis der ausstehenden Einlagen
auf das gezeichnete Kapital, kein Ausweis auf der
Aktivseite mehr zulässig (§ 272 Abs. 1 HGB); rechtsformunabhängige
Vorschrift zur bilanziellen Erfassung des
Erwerbs und der Veräußerung eigener Anteile unabhängig
vom Zweck des Erwerbs, Bildung einer Rücklage für
eigene Anteile unzulässig (§ 272 Abs. 1a, 1b HGB)
keine Zulässigkeit mehr der Bildung einer Rücklage für
eigene Anteile (§ 272 Abs. 1a HGB), Beschränkung der
Rücklagenbildung auf Anteile an einem herrschenden
oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen (§ 272
Abs. 4 HGB)


A. Anlagevermögen
I. Immaterielle Vermögensgegenstände
1. Selbst geschaffene gewerbliche
Schutzrechte und ähnliche
Rechte und Werte
2. entgeltlich erworbene Konzessionen,
gewerbliche
Schutzrechte und ähnliche
Rechte und Werte sowie
Lizenzen an solchen Rechten
und Werten
3. Geschäfts- oder Firmenwert
4. geleistete Anzahlungen
II. Sachanlagen
1. Grundstücke, grundstücksgleiche
Rechte und Bauten
einschließlich der Bauten auf
fremden Grundstücken
2. technische Anlagen und
Maschinen
3. andere Anlagen, Betriebsund
Geschäftsausstattung
4. geleistete Anzahlungen und
Anlagen im Bau
III. Finanzanlagen
1. Anteile an verbundenen
Unternehmen
2. Ausleihungen an verbundene
Unternehmen
3. Beteiligungen
4. Ausleihungen an Unternehmen,
mit denen ein Beteiligungsverhältnis
besteht
5. Wertpapiere des Anlagevermögens
6. sonstige Ausleihungen
B. Umlaufvermögen
I. Vorräte
1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
2. unfertige Erzeugnisse, unfertige
Leistungen
3. fertige Erzeugnisse und Waren
4. geleistete Anzahlungen
II. Forderungen und sonstige
Vermögensgegenstände
1. Forderungen aus Lieferungen
und Leistungen
2. Forderungen gegen verbundene
Unternehmen
3. Forderungen gegen Unternehmen,
mit denen ein Beteiligungsverhältnis
besteht
4. sonstige Vermögensgegenstände
III.Wertpapiere
1. Anteile an verbundenen
Unternehmen
2. eigene Anteile
2. sonstige Wertpapiere
IV.Kassenbestand, Bundesbankguthaben,
Guthaben bei
Kreditinstituten und Schecks
C. Rechnungsabgrenzungsposten
D. Aktive latente Steuern
E. Aktiver Unterschiedsbetrag
aus der Vermögensverrechnung
A. Eigenkapital
I. Gezeichnetes Kapital
II. Kapitalrücklage
III.Gewinnrücklagen
1. gesetzliche Rücklage
2. Rücklage für eigene
Anteile
Rücklage für Anteile
an einem herrschenden
oder mehrheitlich
beteiligten
Unternehmen
3. satzungsmäßige
Rücklagen
4. andere Gewinnrücklagen
IV.Gewinnvortrag/
Verlustvortrag
V. Jahresüberschuss/
Jahresfehlbetrag
Sonderposten mit Rücklageanteil
B. Rückstellungen
1. Rückstellungen für
Pensionen und ähnliche
Verpflichtungen
2. Steuerrückstellungen
3. sonstige Rückstellungen
C. Verbindlichkeiten
1. Anleihen, davon konvertibel
2. Verbindlichkeiten
gegenüber Kreditinstituten
3. erhaltene Anzahlungen
auf Bestellungen
4. Verbindlichkeiten
aus Lieferungen und
Leistungen
5. Verbindlichkeiten
aus der Annahme
gezogener Wechsel
und der Ausstellung
eigener Wechsel
6. Verbindlichkeiten
gegenüber verbundenen
Unternehmen
7. Verbindlichkeiten
gegenüber Unternehmen,
mit denen ein
Beteiligungsverhältnis
besteht
8. sonstige Verbindlichkeiten,
davon aus
Steuern, davon im
Rahmen der sozialen
Sicherheit
D. Rechnungsab -
grenzungsposten
E. Passive latente
Steuern

Aufhebung des Grundsatzes der umgekehrten Maßgeblichkeit
(§ 5 Abs. 1 Satz 2 EStG a. F.), Aufhebung der
damit in Verbindung stehenden handelsrechtlichen Vorschriften
bzgl. der Möglichkeit zur Bildung eines Sonderpostens
mit Rücklageanteil sowie korrespondierender
Anhangangaben (§§ 247 Abs. 3, 273, 254, 279 Abs. 2,
281, 285 Nr. 5 HGB a. F.)
Ansatz zum Erfüllungsbetrag, d. h. Berücksichtigung
künftiger Preis- und Kostensteigerungen (§ 253 Abs. 1
Satz 2 HGB), Abzinsungsgebot der Rückstellungen mit
einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr mit dem der
jeweiligen Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen
Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre
(§ 253 Abs. 2 Satz 1 HGB); Hinweis: Abzinsungssätze
werden von der Deutschen Bundesbank ermittelt
und monatlich bekannt gegeben (§ 253 Abs. 2 Satz 4
HGB)
Besonderheit beim Abzinsungsgebot: Wahlrecht für
Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen
oder vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen zur
pauschalen Abzinsung mit dem durchschnittlichen
Marktzinssatz bei einer angenommenen Restlaufzeit
von 15 Jahren (§ 253 Abs. 2 Satz 2 HGB); wenn sich die
Höhe von Altersversorgungsverpflichtungen ausschließlich
nach dem beizulegenden Zeitwert von Wertpapieren
des Anlagevermögens bestimmt, erfolgt der Ansatz
der entsprechenden Rückstellungen zum beizulegenden
Zeitwert dieser Wertpapiere, soweit er einen garantierten
Mindestbetrag überschreitet (§ 253 Abs. 1 Satz 3
HGB); Vermögensgegenstände, die dem Zugriff aller übrigen
Gläubiger entzogen sind und ausschließlich der
Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen
oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen
dienen, sind mit diesen Schulden zu verrechnen
(§ 246 Abs. 2 HGB); Anhangangabe des angewandten
versicherungsmathematischen Verfahrens sowie der
grundlegenden Annahmen (§ 285 Nr. 24 HGB)
Passivierungsverbot für bestimmte Aufwandsrückstellungen:
Aufhebung von § 249 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 HGB
Regelung zur Währungsumrechnung nach § 256a HGB
Pflicht zur Ermittlung latenter Steuern nach dem bilanzorientierten
temporary-Konzept; verpflichtender Ansatz
passiver latenter Steuern (§ 274 Abs. 1 Satz 1 HGB);
Wahlrecht zum unverrechneten Ansatz von sich ergebenden
Steuerbe- und -entlastungen (§ 274 Abs. 1 Satz 3
HGB); Bewertung der Beträge der sich ergebenden Steuerbelastung
mit den unternehmensindividuellen Steuersätzen
im Zeitpunkt des Abbaus der Differenzen und
keine Abzinsung (§ 274 Abs. 2 Satz 1 HGB), Anhangangabe
mit Erläuterungen der Ursachen der latenten Steuern
sowie der Steuersätze (§ 285 Nr. 29 HGB); Befreiung
für kleine Kapitalgesellschaften (§ 274a Nr. 5 HGB)
Verbot des Bruttoausweises (kein Ausweis ausstehen der
Einlagen auf das gezeichnete Kapital auf der Aktivseite mehr
zulässig), verpflichtender Nettoausweis der ausstehenden
Einlagen auf das gezeichnete Kapital (§ 272 Abs. 1 HGB)
Aufhebung des Wahlrechts zur Aktivierung von Aufwendungen
für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs
(§ 269 HGB a. F.)
Verbot der Vornahme außerplanmäßiger Abschreibungen im
Rahmen vernünftiger kaufmännischer Beurteilung (§ 253
Abs. 4 HGB a. F.), rechtsformunabhängiges Wertaufholungsgebot
(§ 253 Abs. 5 HGB), Verbot der Vornahme von nur
steuerrechtlich zulässigen Abschreibungen (§§ 254, 279
Abs. 2, 280 Abs. 1, 281 HGB a. F.); Anpassung des handelsrechtlichen
an den steuerrechtlichen Herstellungskostenbegriff
(§ 255 Abs. 2 HGB): verpflichtender Einbezug von Einzel-
und Gemeinkosten; Regelung zur Währungsumrechnung
nach § 256a HGB
Aktivierungswahlrecht für in der Entwicklungsphase anfallende
Entwicklungskosten für selbst geschaffene immaterielle
Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, mit Aus nahme
von selbst geschaffenen Marken, Drucktiteln, Verlagsrechten,
Kundenlisten oder vergleichbaren immateriellen Vermögensgegenständen
des Anlagevermögens (§ 248 Abs. 2 HGB);
Defi nition zur Abgrenzung von Forschungs- und Entwicklungs
phase (§ 255 Abs. 2a HGB); Einführung einer Ausschüttungssperre
(§ 268 Abs. 8 HGB); Anhangangabe des Gesamtbetrags
der Forschungs- und Entwicklungskosten mit
weiteren Erläuterungen (§ 285 Nr. 22 HGB)
Aktivierungspflicht: Fiktion eines zeitlich begrenzt nutzbaren
Vermögensgegenstands (§ 246 Abs. 1 Satz 4 HGB), planmäßige
Abschreibung gemäß der Nutzungsdauer, Wertbeibehaltungsgebot
bei vorgenommener außerplanmäßiger Abschreibung
(§ 253 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, Abs. 5 Satz 2, § 277 Abs. 3
HGB), Anhangangabe bei unterstellter Nutzungsdauer von
mehr als fünf Jahren (§ 285 Nr. 13 HGB)
rechtsformunabhängiges Wahlrecht zur Vornahme außerplanmäßiger
Abschreibungen bei voraussichtlich nicht dauernder
Wertminderung (§ 253 Abs. 3 Satz 4, § 277 Abs. 3
HGB); Anhangangaben zu über dem beizulegenden Zeitwert
bewerteten Finanzinstrumenten (§ 285 Nr. 18 HGB), Anhangangaben
zu nicht zum beizulegenden Zeitwert bilanzierten
derivativen Finanzinstrumenten (§ 285 Nr. 19 HGB)
Verbot der Vornahme außerplanmäßiger Abschreibungen
zur Verlustantizipation (§ 253 Abs. 3 Satz 3 HGB a. F.);
Anpassung des handelsrechtlichen an den steuerrechtlichen
Herstellungskostenbegriff (§ 255 Abs. 2 HGB): verpflichtender
Einbezug von Einzel- und Gemeinkosten; Verbot des Einbezugs
von Forschungskosten (§ 255 Abs. 2 Satz 4 HGB);
Regelung zur Währungsumrechnung nach § 256a HGB
alleinige Zulässigkeit von Fifo- und Lifo-Methode als Sammelbewertungsverfahren
(§ 256 Satz 1 HGB)
Anhangangaben zu nicht zum beizulegenden Zeitwert bilanzierten
derivativen Finanzinstrumenten (§ 285 Nr. 19 HGB)
keine Zulässigkeit der Bildung eines Aktivpostens für erworbene
eigene Anteile (§ 272 Abs. 1a HGB)
Aufhebung des Wahlrechts zum Ansatz von als Aufwand
berücksichtigten Zöllen und Verbrauchsteuern, soweit sie
auf am Abschlussstichtag auszuweisende Vermögensgegenstände
des Vorratsvermögens entfallen und von als Aufwand
berücksichtigter Umsatzsteuer auf Anzahlungen, die am
Abschlussstichtag ausgewiesen oder von den Vorräten offen
abgesetzt wurden (§ 250 Abs. 1 Satz 2 HGB a. F.)
Pflicht zur Ermittlung latenter Steuern nach dem bilanzorientierten
temporary-Konzept; Wahlrecht zum Ansatz aktiver
latenter Steuern (§ 274 Abs. 1 Satz 2 HGB); Berücksichtigung
von steuerlichen Verlustvorträgen bei der Berechnung aktiver
latenter Steuern in Höhe der innerhalb der nächsten fünf
Jahre zu erwartenden Verlustverrechnung (§ 274 Abs. 1
Satz 4 HGB); Wahlrecht zum unverrechneten Ansatz von
sich ergebenden Steuerbe- und -entlastungen (§ 274 Abs. 1
Satz 3 HGB); Ausschüttungssperre für den Betrag, um den
aktive latente Steuern die passiven latenten Steuern übersteigen
(§ 268 Abs. 8 Satz 2 HGB); Bewertung der Beträge der
sich ergebenden Steuerentlastung mit den unternehmensindividuellen
Steuersätzen im Zeitpunkt des Abbaus der
Differenzen und keine Abzinsung (§ 274 Abs. 2 Satz 1 HGB),
Anhangangabe mit Erläuterungen der Ursachen der latenten
Steuern sowie der Steuersätze (§ 285 Nr. 29 HGB); Befreiung
für kleine Kapitalgesellschaften (§ 274a Nr. 5 HGB)
Verrechnung von Vermögensgegenständen, die dem Zugriff
aller übrigen Gläubiger entzogen sind und ausschließlich der
Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen
oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen
dienen, mit diesen Schulden (§ 246 Abs. 2 Satz 2 HGB); Bewertung
dieser Vermögensgegenstände zum beizulegenden
Zeitwert (§ 253 Abs. 1 Satz 4 HGB); Aktivierung des Betrags
i.H.d. Differenz, um die der beizulegende Zeitwert der Vermögensgegenstände
den Betrag der Schulden übersteigt
(§ 246 Abs. 2 Satz 3 HGB); Ausschüttungssperre für den die
Anschaffungskosten übersteigenden Betrag abzüglich hierfür
gebildeter passiver latenter Steuern (§ 268 Abs. 8 Satz 3
HGB); Anhangangaben zu saldierten Vermögensgegenständen
und Schulden (§ 285 Nr. 25 HGB)

Änderungen Aktivseite der Bilanz

Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete
Kapital
Aufwendungen für die Ingangsetzung
und Erweiterung des Geschäftsbetriebs
 
Verbot des Bruttoausweises (kein Ausweis ausstehen der
Einlagen auf das gezeichnete Kapital auf der Aktivseite mehr
zulässig), verpflichtender Nettoausweis der ausstehenden
Einlagen auf das gezeichnete Kapital (§ 272 Abs. 1 HGB)
Aufhebung des Wahlrechts zur Aktivierung von Aufwendungen
für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs
(§ 269 HGB a. F.)
 
A. Anlagevermögen  Verbot der Vornahme außerplanmäßiger Abschreibungen im
Rahmen vernünftiger kaufmännischer Beurteilung (§ 253
Abs. 4 HGB a. F.), rechtsformunabhängiges Wertaufholungsgebot
(§ 253 Abs. 5 HGB), Verbot der Vornahme von nur
steuerrechtlich zulässigen Abschreibungen (§§ 254, 279
Abs. 2, 280 Abs. 1, 281 HGB a. F.); Anpassung des handelsrechtlichen
an den steuerrechtlichen Herstellungskostenbegriff
(§ 255 Abs. 2 HGB): verpflichtender Einbezug von Einzel-
und Gemeinkosten; Regelung zur Währungsumrechnung
nach § 256a HGB 
I. Immaterielle Vermögensgegenstände
1. Selbst geschaffene gewerbliche
Schutzrechte und ähnliche
Rechte und Werte 
Aktivierungswahlrecht für in der Entwicklungsphase anfallende
Entwicklungskosten für selbst geschaffene immaterielle
Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, mit Aus nahme
von selbst geschaffenen Marken, Drucktiteln, Verlagsrechten,
Kundenlisten oder vergleichbaren immateriellen Vermögensgegenständen
des Anlagevermögens (§ 248 Abs. 2 HGB);
Defi nition zur Abgrenzung von Forschungs- und Entwicklungs
phase (§ 255 Abs. 2a HGB); Einführung einer Ausschüttungssperre
(§ 268 Abs. 8 HGB); Anhangangabe des Gesamtbetrags
der Forschungs- und Entwicklungskosten mit
weiteren Erläuterungen (§ 285 Nr. 22 HGB) 
3. Geschäfts- oder Firmenwert  Aktivierungspflicht: Fiktion eines zeitlich begrenzt nutzbaren
Vermögensgegenstands (§ 246 Abs. 1 Satz 4 HGB), planmäßige
Abschreibung gemäß der Nutzungsdauer, Wertbeibehaltungsgebot
bei vorgenommener außerplanmäßiger Abschreibung
(§ 253 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, Abs. 5 Satz 2, § 277 Abs. 3
HGB), Anhangangabe bei unterstellter Nutzungsdauer von
mehr als fünf Jahren (§ 285 Nr. 13 HGB) 
C. Rechnungsabgrenzungsposten  Aufhebung des Wahlrechts zum Ansatz von als Aufwand
berücksichtigten Zöllen und Verbrauchsteuern, soweit sie
auf am Abschlussstichtag auszuweisende Vermögensgegenstände
des Vorratsvermögens entfallen und von als Aufwand
berücksichtigter Umsatzsteuer auf Anzahlungen, die am
Abschlussstichtag ausgewiesen oder von den Vorräten offen
abgesetzt wurden (§ 250 Abs. 1 Satz 2 HGB a. F.) 
Aktive latente Steuern  Pflicht zur Ermittlung latenter Steuern nach dem bilanzorientierten
temporary-Konzept; Wahlrecht zum Ansatz aktiver
latenter Steuern (§ 274 Abs. 1 Satz 2 HGB); Berücksichtigung
von steuerlichen Verlustvorträgen bei der Berechnung aktiver
latenter Steuern in Höhe der innerhalb der nächsten fünf
Jahre zu erwartenden Verlustverrechnung (§ 274 Abs. 1
Satz 4 HGB); Wahlrecht zum unverrechneten Ansatz von
sich ergebenden Steuerbe- und -entlastungen (§ 274 Abs. 1
Satz 3 HGB); Ausschüttungssperre für den Betrag, um den
aktive latente Steuern die passiven latenten Steuern übersteigen
(§ 268 Abs. 8 Satz 2 HGB); Bewertung der Beträge der
sich ergebenden Steuerentlastung mit den unternehmensindividuellen
Steuersätzen im Zeitpunkt des Abbaus der
Differenzen und keine Abzinsung (§ 274 Abs. 2 Satz 1 HGB),
Anhangangabe mit Erläuterungen der Ursachen der latenten
Steuern sowie der Steuersätze (§ 285 Nr. 29 HGB); Befreiung
für kleine Kapitalgesellschaften (§ 274a Nr. 5 HGB