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 | Anpasung des Bilanzrechts |
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Einführung
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Am 26. März 2009 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (BilMoG) verabschiedet, der Bundesrat stimmte am 3. April der größten Bilanzrechtsreform der letzten 25 Jahre zu. Die neuen Regeln werden erstmalig für alle Geschäftsjahre verbindlich, die am oder nach dem 1.1.2010 beginnen. Wahlweise können sie bereits für den Jahresabschluss 2009 angewandt werden.
Deregulierung
Einzelkaufleute, deren betriebliche Einnahmen bestimmte Schwellenwerte nicht überschreiten (500.000 Euro Umsatz und 50.000 Euro Jahresüberschuss pro Geschäftsjahr), werden von der Verpflichtung zur Buchführung und Bilanzierung nach den handelsrechtlichen Vorschriften befreit. Es genügt in diesen Fällen, eine Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG zu erstellen. Die Vorschrift gilt bereits für das Jahr 2008.
Anhebung der Größenklassenschwellen des § 267 HGB
Die Anhebung der Schwellenwerte für Größenklassen um 20 % und die damit verbundenen Erleichterungen gelten rückwirkend für die Jahresabschlüsse 2008. Das ist insbesondere im Hinblick auf Offenlegungs- und Prüfungspflichten zu beachten. Im einzelnen wurden die Größenklassen wie folgt geändert:
Größenkriterien für kleine Kapitalgesellschaften
Größenkriterien für kleine Kapitalgesellschaften
§ 267 Abs. 1 HGB bisher § 267 Abs. 1 HGB neu
Bilanzsumme 4,015 Mio. Euro 4,840 Mio. Euro
Umsatzerlöse 8,030 Mio. Euro 9,680 Mio. Euro
Anzahl Angestellte 50 50
Größenkriterien für mittelgroße Kapitalgesellschaften
§ 267 Abs. 2 HGB bisher § 267 Abs. 2 HGB neu
Bilanzsumme 16,060 Mio. Euro 19,250 Mio. Euro
Umsatzerlöse 32,120 Mio. Euro 38,500 Mio. Euro
Anzahl Angestellte 250 250
Latente Steuern
Es gibt ein Wahlrecht zum Ansatz von latenten Steuern als Aktivposten, die Passivierung ist weiter verpflichtend. Die Bewertung erfolgt nach dem Temporary-Konzept der Internationalen Rechnungslegung. Steuerliche Verlustvorträge sind zu berücksichtigen, sofern sie zukünftig nutzbar sind. Es besteht eine Ausschüttungssperre für Gewinne aus der Aktivierung aktiver latenter Steuern.
Selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens
Wahlrecht zur Aktivierung von Aufwendungen, die nach dem 31.12.2009 entstanden sind und in der Entwicklungsphase anfallen. Ausschüttungssperre für Gewinne aus der Aktivierung.
Abzinsung von Rückstellungen
Nach § 253 Abs. 2 HGB sind Rückstellungen von mehr als einem Jahr zwingend abzuzinsen. Die Abzinsung muss auf Basis eines durchschnittlichen Marktzinssatzes über 7 Jahre (§ 253 Abs. 2 Satz 1) bzw. bei Rückstellung für Altersversorgungsverpflichtungen auf Basis eines durchschnittlichen Marktzinssatzes über 15 Jahre (§ 253 Abs. 2 Satz 2) erfolgen. Diesen Zinssatz gibt die Deutsche Bundesbank monatlich bekannt (§ 253 Abs. 2 Satz 4). Ziel ist es, eine realitätsgerechte Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens zu erreichen und somit eine entsprechende Information des Bilanzlesers.
Am 26. November 2009 ist die Verordnung über die Ermittlung und Bekanntgabe der Sätze zur Abzinsung von Rückstellungen vom 18. November 2009 (Rückstellungsabzinsungsverordnung) in Kraft getreten. Die auf § 253 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs gestützte Verordnung wurde am 25. November 2009 im Bundesgesetzblatt verkündet. Die Deutsche Bundesbank ermittelt dazu mit zwei Nachkommastellen für die Restlaufzeiten von einem Jahr bis zu 50 Jahren den durchschnittlichen Marktzinssatz und gibt diesen monatlich bekannt. Die aktuellen Abzinsungszinssätze finden Sie auf der Webseite der Deutschen Bundesbank unter www.bundesbank.de.
Weitere Entscheidungen
Aufhebung der umgekehrten Maßgeblichkeit: Damit fällt Handels- und Steuerbilanz auseinander. Sonderposten mit Rücklageanteil können in Zukunft nicht mehr eingestellt werden.
Neue Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften für Rückstellungen, insbesondere auch für Pensionsrückstellungen: Bei der Bewertung von Rückstellungen sind zukünftig Preis- und Kostensteigerungen zu berücksichtigen.
Abschaffung von Wahlrechten, z. B. bei der Bildung bestimmter Aufwandsrückstellungen
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Informationen zur Bilanz
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BILANZ Aktivseite (gemäß § 266 HGB) Passivseite Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs verpflichtender Nettoausweis der ausstehenden Einlagen auf das gezeichnete Kapital, kein Ausweis auf der Aktivseite mehr zulässig (§ 272 Abs. 1 HGB); rechtsformunabhängige Vorschrift zur bilanziellen Erfassung des Erwerbs und der Veräußerung eigener Anteile unabhängig vom Zweck des Erwerbs, Bildung einer Rücklage für eigene Anteile unzulässig (§ 272 Abs. 1a, 1b HGB) keine Zulässigkeit mehr der Bildung einer Rücklage für eigene Anteile (§ 272 Abs. 1a HGB), Beschränkung der Rücklagenbildung auf Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen (§ 272 Abs. 4 HGB)
A. Anlagevermögen I. Immaterielle Vermögensgegenstände 1. Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte 2. entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten 3. Geschäfts- oder Firmenwert 4. geleistete Anzahlungen II. Sachanlagen 1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken 2. technische Anlagen und Maschinen 3. andere Anlagen, Betriebsund Geschäftsausstattung 4. geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau III. Finanzanlagen 1. Anteile an verbundenen Unternehmen 2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen 3. Beteiligungen 4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht 5. Wertpapiere des Anlagevermögens 6. sonstige Ausleihungen B. Umlaufvermögen I. Vorräte 1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe 2. unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen 3. fertige Erzeugnisse und Waren 4. geleistete Anzahlungen II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 2. Forderungen gegen verbundene Unternehmen 3. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht 4. sonstige Vermögensgegenstände III.Wertpapiere 1. Anteile an verbundenen Unternehmen 2. eigene Anteile 2. sonstige Wertpapiere IV.Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks C. Rechnungsabgrenzungsposten D. Aktive latente Steuern E. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung A. Eigenkapital I. Gezeichnetes Kapital II. Kapitalrücklage III.Gewinnrücklagen 1. gesetzliche Rücklage 2. Rücklage für eigene Anteile Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen 3. satzungsmäßige Rücklagen 4. andere Gewinnrücklagen IV.Gewinnvortrag/ Verlustvortrag V. Jahresüberschuss/ Jahresfehlbetrag Sonderposten mit Rücklageanteil B. Rückstellungen 1. Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen 2. Steuerrückstellungen 3. sonstige Rückstellungen C. Verbindlichkeiten 1. Anleihen, davon konvertibel 2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten 3. erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen 4. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 5. Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel 6. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen 7. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht 8. sonstige Verbindlichkeiten, davon aus Steuern, davon im Rahmen der sozialen Sicherheit D. Rechnungsab - grenzungsposten E. Passive latente Steuern
Aufhebung des Grundsatzes der umgekehrten Maßgeblichkeit (§ 5 Abs. 1 Satz 2 EStG a. F.), Aufhebung der damit in Verbindung stehenden handelsrechtlichen Vorschriften bzgl. der Möglichkeit zur Bildung eines Sonderpostens mit Rücklageanteil sowie korrespondierender Anhangangaben (§§ 247 Abs. 3, 273, 254, 279 Abs. 2, 281, 285 Nr. 5 HGB a. F.) Ansatz zum Erfüllungsbetrag, d. h. Berücksichtigung künftiger Preis- und Kostensteigerungen (§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB), Abzinsungsgebot der Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr mit dem der jeweiligen Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre (§ 253 Abs. 2 Satz 1 HGB); Hinweis: Abzinsungssätze werden von der Deutschen Bundesbank ermittelt und monatlich bekannt gegeben (§ 253 Abs. 2 Satz 4 HGB) Besonderheit beim Abzinsungsgebot: Wahlrecht für Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen zur pauschalen Abzinsung mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren (§ 253 Abs. 2 Satz 2 HGB); wenn sich die Höhe von Altersversorgungsverpflichtungen ausschließlich nach dem beizulegenden Zeitwert von Wertpapieren des Anlagevermögens bestimmt, erfolgt der Ansatz der entsprechenden Rückstellungen zum beizulegenden Zeitwert dieser Wertpapiere, soweit er einen garantierten Mindestbetrag überschreitet (§ 253 Abs. 1 Satz 3 HGB); Vermögensgegenstände, die dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind und ausschließlich der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen dienen, sind mit diesen Schulden zu verrechnen (§ 246 Abs. 2 HGB); Anhangangabe des angewandten versicherungsmathematischen Verfahrens sowie der grundlegenden Annahmen (§ 285 Nr. 24 HGB) Passivierungsverbot für bestimmte Aufwandsrückstellungen: Aufhebung von § 249 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 HGB Regelung zur Währungsumrechnung nach § 256a HGB Pflicht zur Ermittlung latenter Steuern nach dem bilanzorientierten temporary-Konzept; verpflichtender Ansatz passiver latenter Steuern (§ 274 Abs. 1 Satz 1 HGB); Wahlrecht zum unverrechneten Ansatz von sich ergebenden Steuerbe- und -entlastungen (§ 274 Abs. 1 Satz 3 HGB); Bewertung der Beträge der sich ergebenden Steuerbelastung mit den unternehmensindividuellen Steuersätzen im Zeitpunkt des Abbaus der Differenzen und keine Abzinsung (§ 274 Abs. 2 Satz 1 HGB), Anhangangabe mit Erläuterungen der Ursachen der latenten Steuern sowie der Steuersätze (§ 285 Nr. 29 HGB); Befreiung für kleine Kapitalgesellschaften (§ 274a Nr. 5 HGB) Verbot des Bruttoausweises (kein Ausweis ausstehen der Einlagen auf das gezeichnete Kapital auf der Aktivseite mehr zulässig), verpflichtender Nettoausweis der ausstehenden Einlagen auf das gezeichnete Kapital (§ 272 Abs. 1 HGB) Aufhebung des Wahlrechts zur Aktivierung von Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs (§ 269 HGB a. F.) Verbot der Vornahme außerplanmäßiger Abschreibungen im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Beurteilung (§ 253 Abs. 4 HGB a. F.), rechtsformunabhängiges Wertaufholungsgebot (§ 253 Abs. 5 HGB), Verbot der Vornahme von nur steuerrechtlich zulässigen Abschreibungen (§§ 254, 279 Abs. 2, 280 Abs. 1, 281 HGB a. F.); Anpassung des handelsrechtlichen an den steuerrechtlichen Herstellungskostenbegriff (§ 255 Abs. 2 HGB): verpflichtender Einbezug von Einzel- und Gemeinkosten; Regelung zur Währungsumrechnung nach § 256a HGB Aktivierungswahlrecht für in der Entwicklungsphase anfallende Entwicklungskosten für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, mit Aus nahme von selbst geschaffenen Marken, Drucktiteln, Verlagsrechten, Kundenlisten oder vergleichbaren immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens (§ 248 Abs. 2 HGB); Defi nition zur Abgrenzung von Forschungs- und Entwicklungs phase (§ 255 Abs. 2a HGB); Einführung einer Ausschüttungssperre (§ 268 Abs. 8 HGB); Anhangangabe des Gesamtbetrags der Forschungs- und Entwicklungskosten mit weiteren Erläuterungen (§ 285 Nr. 22 HGB) Aktivierungspflicht: Fiktion eines zeitlich begrenzt nutzbaren Vermögensgegenstands (§ 246 Abs. 1 Satz 4 HGB), planmäßige Abschreibung gemäß der Nutzungsdauer, Wertbeibehaltungsgebot bei vorgenommener außerplanmäßiger Abschreibung (§ 253 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, Abs. 5 Satz 2, § 277 Abs. 3 HGB), Anhangangabe bei unterstellter Nutzungsdauer von mehr als fünf Jahren (§ 285 Nr. 13 HGB) rechtsformunabhängiges Wahlrecht zur Vornahme außerplanmäßiger Abschreibungen bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung (§ 253 Abs. 3 Satz 4, § 277 Abs. 3 HGB); Anhangangaben zu über dem beizulegenden Zeitwert bewerteten Finanzinstrumenten (§ 285 Nr. 18 HGB), Anhangangaben zu nicht zum beizulegenden Zeitwert bilanzierten derivativen Finanzinstrumenten (§ 285 Nr. 19 HGB) Verbot der Vornahme außerplanmäßiger Abschreibungen zur Verlustantizipation (§ 253 Abs. 3 Satz 3 HGB a. F.); Anpassung des handelsrechtlichen an den steuerrechtlichen Herstellungskostenbegriff (§ 255 Abs. 2 HGB): verpflichtender Einbezug von Einzel- und Gemeinkosten; Verbot des Einbezugs von Forschungskosten (§ 255 Abs. 2 Satz 4 HGB); Regelung zur Währungsumrechnung nach § 256a HGB alleinige Zulässigkeit von Fifo- und Lifo-Methode als Sammelbewertungsverfahren (§ 256 Satz 1 HGB) Anhangangaben zu nicht zum beizulegenden Zeitwert bilanzierten derivativen Finanzinstrumenten (§ 285 Nr. 19 HGB) keine Zulässigkeit der Bildung eines Aktivpostens für erworbene eigene Anteile (§ 272 Abs. 1a HGB) Aufhebung des Wahlrechts zum Ansatz von als Aufwand berücksichtigten Zöllen und Verbrauchsteuern, soweit sie auf am Abschlussstichtag auszuweisende Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens entfallen und von als Aufwand berücksichtigter Umsatzsteuer auf Anzahlungen, die am Abschlussstichtag ausgewiesen oder von den Vorräten offen abgesetzt wurden (§ 250 Abs. 1 Satz 2 HGB a. F.) Pflicht zur Ermittlung latenter Steuern nach dem bilanzorientierten temporary-Konzept; Wahlrecht zum Ansatz aktiver latenter Steuern (§ 274 Abs. 1 Satz 2 HGB); Berücksichtigung von steuerlichen Verlustvorträgen bei der Berechnung aktiver latenter Steuern in Höhe der innerhalb der nächsten fünf Jahre zu erwartenden Verlustverrechnung (§ 274 Abs. 1 Satz 4 HGB); Wahlrecht zum unverrechneten Ansatz von sich ergebenden Steuerbe- und -entlastungen (§ 274 Abs. 1 Satz 3 HGB); Ausschüttungssperre für den Betrag, um den aktive latente Steuern die passiven latenten Steuern übersteigen (§ 268 Abs. 8 Satz 2 HGB); Bewertung der Beträge der sich ergebenden Steuerentlastung mit den unternehmensindividuellen Steuersätzen im Zeitpunkt des Abbaus der Differenzen und keine Abzinsung (§ 274 Abs. 2 Satz 1 HGB), Anhangangabe mit Erläuterungen der Ursachen der latenten Steuern sowie der Steuersätze (§ 285 Nr. 29 HGB); Befreiung für kleine Kapitalgesellschaften (§ 274a Nr. 5 HGB) Verrechnung von Vermögensgegenständen, die dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind und ausschließlich der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen dienen, mit diesen Schulden (§ 246 Abs. 2 Satz 2 HGB); Bewertung dieser Vermögensgegenstände zum beizulegenden Zeitwert (§ 253 Abs. 1 Satz 4 HGB); Aktivierung des Betrags i.H.d. Differenz, um die der beizulegende Zeitwert der Vermögensgegenstände den Betrag der Schulden übersteigt (§ 246 Abs. 2 Satz 3 HGB); Ausschüttungssperre für den die Anschaffungskosten übersteigenden Betrag abzüglich hierfür gebildeter passiver latenter Steuern (§ 268 Abs. 8 Satz 3 HGB); Anhangangaben zu saldierten Vermögensgegenständen und Schulden (§ 285 Nr. 25 HGB)
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Änderungen Aktivseite der Bilanz
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Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs
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Verbot des Bruttoausweises (kein Ausweis ausstehen der Einlagen auf das gezeichnete Kapital auf der Aktivseite mehr zulässig), verpflichtender Nettoausweis der ausstehenden Einlagen auf das gezeichnete Kapital (§ 272 Abs. 1 HGB) Aufhebung des Wahlrechts zur Aktivierung von Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs (§ 269 HGB a. F.)
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A. Anlagevermögen
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Verbot der Vornahme außerplanmäßiger Abschreibungen im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Beurteilung (§ 253 Abs. 4 HGB a. F.), rechtsformunabhängiges Wertaufholungsgebot (§ 253 Abs. 5 HGB), Verbot der Vornahme von nur steuerrechtlich zulässigen Abschreibungen (§§ 254, 279 Abs. 2, 280 Abs. 1, 281 HGB a. F.); Anpassung des handelsrechtlichen an den steuerrechtlichen Herstellungskostenbegriff (§ 255 Abs. 2 HGB): verpflichtender Einbezug von Einzel- und Gemeinkosten; Regelung zur Währungsumrechnung nach § 256a HGB
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I. Immaterielle Vermögensgegenstände 1. Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte
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Aktivierungswahlrecht für in der Entwicklungsphase anfallende Entwicklungskosten für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, mit Aus nahme von selbst geschaffenen Marken, Drucktiteln, Verlagsrechten, Kundenlisten oder vergleichbaren immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens (§ 248 Abs. 2 HGB); Defi nition zur Abgrenzung von Forschungs- und Entwicklungs phase (§ 255 Abs. 2a HGB); Einführung einer Ausschüttungssperre (§ 268 Abs. 8 HGB); Anhangangabe des Gesamtbetrags der Forschungs- und Entwicklungskosten mit weiteren Erläuterungen (§ 285 Nr. 22 HGB)
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3. Geschäfts- oder Firmenwert
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Aktivierungspflicht: Fiktion eines zeitlich begrenzt nutzbaren Vermögensgegenstands (§ 246 Abs. 1 Satz 4 HGB), planmäßige Abschreibung gemäß der Nutzungsdauer, Wertbeibehaltungsgebot bei vorgenommener außerplanmäßiger Abschreibung (§ 253 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, Abs. 5 Satz 2, § 277 Abs. 3 HGB), Anhangangabe bei unterstellter Nutzungsdauer von mehr als fünf Jahren (§ 285 Nr. 13 HGB)
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C. Rechnungsabgrenzungsposten
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Aufhebung des Wahlrechts zum Ansatz von als Aufwand berücksichtigten Zöllen und Verbrauchsteuern, soweit sie auf am Abschlussstichtag auszuweisende Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens entfallen und von als Aufwand berücksichtigter Umsatzsteuer auf Anzahlungen, die am Abschlussstichtag ausgewiesen oder von den Vorräten offen abgesetzt wurden (§ 250 Abs. 1 Satz 2 HGB a. F.)
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Aktive latente Steuern
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Pflicht zur Ermittlung latenter Steuern nach dem bilanzorientierten temporary-Konzept; Wahlrecht zum Ansatz aktiver latenter Steuern (§ 274 Abs. 1 Satz 2 HGB); Berücksichtigung von steuerlichen Verlustvorträgen bei der Berechnung aktiver latenter Steuern in Höhe der innerhalb der nächsten fünf Jahre zu erwartenden Verlustverrechnung (§ 274 Abs. 1 Satz 4 HGB); Wahlrecht zum unverrechneten Ansatz von sich ergebenden Steuerbe- und -entlastungen (§ 274 Abs. 1 Satz 3 HGB); Ausschüttungssperre für den Betrag, um den aktive latente Steuern die passiven latenten Steuern übersteigen (§ 268 Abs. 8 Satz 2 HGB); Bewertung der Beträge der sich ergebenden Steuerentlastung mit den unternehmensindividuellen Steuersätzen im Zeitpunkt des Abbaus der Differenzen und keine Abzinsung (§ 274 Abs. 2 Satz 1 HGB), Anhangangabe mit Erläuterungen der Ursachen der latenten Steuern sowie der Steuersätze (§ 285 Nr. 29 HGB); Befreiung für kleine Kapitalgesellschaften (§ 274a Nr. 5 HGB
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