Mini-GmbH

Einführung

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) wird das GmbH-Gesetz (GmbHG) grundlegend modernisiert und zugleich dereguliert werden. Das MiMoG (Gesetz zur Modernisierung des GmbH Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen) wurde am 28. Oktober 2008 im Bundesgesetzblatt verkündet. Nach der darin vorgesehenen Regelung über das Inkrafttreten gelten die Neuregelungen bereits ab dem 1. November 2008.

Ein Kernanliegen der Reform ist die Erleichterung und Beschleunigung von Unternehmensgründungen.



Kein Mindeskapital bei der Gründung erforderlich

Das Mindestkapital der GmbH wird nicht herabgesetzt und bleibt bei 25.000 €.

Um den Bedürfnissen von Existenzgründern, die am Anfang nur sehr wenig Stammkapital haben, zu entsprechen, bietet das Gesetz eine neue Einstiegsvariante der GmbH - die Mini-GmbH - an. Es handelt sich dabei nicht um eine neue Rechtsform, sondern um eine GmbH, die ohne bestimmtes Mindeststammkapital gegründet werden kann. Diese haftungsbeschränkte GmbH (=Mini-GmbH) darf ihre Gewinne aber nicht voll ausschütten, sondern muss jährlich 25 % des Jahresüberschusses in eine Rücklage einstellen - bis da volle Haftungskapital der GmbH (mindestens 25.000 €) erreicht ist. Danach kann die Mini-GmbH in eine normale GmbH umgewandelt werden.

Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist keine eigene Rechtsform, sondern eine besondere Variante der GmbH. Sie soll insbesondere Existenzgründern, die am Anfang sehr wenig Stammkapital haben und benötigen (z.B. im Dienstleistungsbereich), den Zugang
zu einer Kapitalgesellschaft ermöglichen.

Es handelt sich dabei nicht um eine neue Rechtsform, sondern um eine GmbH, die ohne bestimmtes Mindeststammkapital gegründet
werden kann. Die Sonderregeln finden sich in § 5a GmbHG. Mit der Bezeichnung als „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ bzw. „UG (haftungsbeschränkt)“ grenzt sich die Unternehmergesellschaft klar von der klassischen GmbH ab. Allen Beteiligten ist dadurch
ersichtlich, dass es sich um eine Gesellschaft mit geringer Kapitalausstattung handelt.

Weil das Mindeststammkapital bei der Unternehmergesellschaft flexibel gewählt werden kann, muss es im Gegenzug in bar und vor der Anmeldung zum Handelsregister in voller Höhe aufgebracht werden. Sacheinlagen sind dabei ausgeschlossen. Gewinne dürfen nicht in voller Höhe ausgeschüttet werden. 25 Prozent des Gewinns müssen so lange in eine gesetzliche Rücklage fließen, bis das Mindeststammkapital von 25.000 Euro aufgebracht ist. Eine zeitliche Frist gibt es dafür nicht.

Erhöht die Gesellschaft ihr Stammkapital auf mindestens 25.000 Euro, fallen die Beschränkungen weg. Der Gesellschaft steht es frei, in eine „normale“ GmbH umzufirmieren oder aber die Bezeichnung als Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) beizubehalten.



Erleichterungen bei der Übertragung von Anteilen

Jeder Geschäftsanteil muss nur noch auf einen Betrag von mindestens einem EURO lauten.

Vorhandene Geschäftsanteile können künftig leichter gestückelt, aufgeteilt, zusammengelegt und einzeln oder zu mehreren an einen Dritten übertragen werden.



Hinweise für Gründer

Gründung einer GmbH/Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)

a) Stammkapital
Das Mindeststammkapital beträgt bei der klassischen GmbH wie bisher 25.000 Euro. Bei
der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) kann das Stammkapital variabel
zwischen einem Euro und 24.999 Euro gewählt werden. Das zu wählende Stammkapital
sollte sich jedoch am konkreten Bedarf für die beabsichtigte Geschäftstätigkeit
Die Hinweise können nicht alle denkbaren Fallgestaltungen abdecken und keinesfalls
eine rechtliche Beratung im Einzelfall ersetzen.
orientieren, denn je niedriger das Stammkapital ist, desto höher ist die Insolvenzgefahr.
Die Unternehmensgründung mit einem Euro Stammkapital ist theoretisch möglich,
sinnvoll ist sie nicht.

b) Geschäftsanteil
Jeder Geschäftsanteil muss nun nur noch auf einen Betrag von mindestens einem Euro
lauten. Die Gesellschafter können dadurch individuell über die jeweilige Höhe ihrer
Stammeinlagen bestimmen und sie dadurch besser nach ihren Bedürfnissen und
finanziellen Möglichkeiten ausrichten.

c) Formvorschriften bei der Gründung
Die GmbH wird von mindestens einem Gesellschafter gegründet. Sonderregelungen für
die Ein-Personen-GmbH gibt es im neuen GmbH-Recht nicht mehr. Der
Gesellschaftsvertrag muss notariell beurkundet werden. Für unkomplizierte
Standardgründungen stellt das GmbH-Gesetz jetzt zwei Musterprotokolle als Anlage zum
GmbH-Gesetz zur Verfügung – eines für Ein-Personen-Gründungen, ein weiteres für
Mehr-Personen-Gründungen bis maximal drei Personen. Das Musterprotokoll kann
sowohl für die klassische GmbH als auch für die Unternehmergesellschaft
(haftungsbeschränkt) verwendet werden. Das Musterprotokoll fasst drei Dokumente
(Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführerbestellung und Gesellschafterliste) in einem
zusammen.

d) Gründungskosten
Es fallen Kosten für die Beurkundung des Gesellschaftsvertrages und die Anmeldung der
Gesellschaft zum Handelsregister an. Bei der UG (haftungsbeschränkt) mit geringem
Stammkapital wird die Gründung unter Verwendung eines Musterprotokolls zu einer
echten Kosteneinsparung führen, denn der für die Kosten maßgebliche Geschäftswert
richtet sich nach der Höhe des konkreten Stammkapitals. Der Mindestgeschäftswert von
25.000 Euro gilt bei Verwendung des Musterprotokolls nicht. Wird hingegen vom
Musterprotokoll abgewichen, gelten die allgemeinen Regeln zu den Notargebühren. Bei
der klassischen GmbH bringt die Verwendung des Musterprotokolls keine
Kostenersparnis.

e) Einlagen (Bareinlagen und Sacheinlagen)
Bei der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) muss das Stammkapital vor der
Anmeldung der Gesellschaft in voller Höhe und in bar aufgebracht werden. Sacheinlagen
sind ausgeschlossen.
Bei der klassischen GmbH können Sacheinlagen vereinbart werden. Sie müssen vor der
Anmeldung der Gesellschaft geleistet sein. Verdeckte Sacheinlagen sind unzulässig. Von
einer sogenannten verdeckten Sacheinlage spricht man, wenn der Gesellschafter formal
eine Bareinlage schuldet, aber bereits vereinbart ist, dass die Gesellschaft dem
Gesellschafter z. B. einen Gegenstand, etwa ein Fahrzeug, abkauft. Wirtschaftlich
betrachtet wurde hier das Fahrzeug als Sacheinlage eingebracht. Der Geschäftsführer
muss eine solche Abrede bei der Anmeldung der Gesellschaft offen legen, sonst macht
er sich strafbar. Es gibt aber auch Fälle, in denen unwissentlich eine verdeckte
Sacheinlage statt einer Bareinlage erbracht wird. In diesen Fällen hilft das neue Recht:
Wird die verdeckte Sacheinlage nachträglich aufgedeckt, muss der betroffene
Gesellschafter seine Bareinlage zwar grundsätzlich in voller Höhe aufbringen. Der
ursprüngliche Wert der Sacheinlage – den der Gesellschafter freilich beweisen muss –
wird aber auf die Bareinlagepflicht angerechnet.
Ist bei der klassischen GmbH eine Bareinlage vereinbart, muss vor Anmeldung
mindestens ein Viertel der Summe einbezahlt werden. Zusammen mit einer etwaigen
Sacheinlage muss mindestens die Hälfte des Mindeststammkapitals vor der Anmeldung
der Gesellschaft erbracht werden, also mindestens 12.500 Euro.

f) Sitz der Gesellschaft
Die GmbH muss ihren Satzungssitz im Inland haben. Verwaltungssitz und Betrieb
können sich auch an einem anderen Ort befinden, dieser kann auch im Ausland liegen.

g) Verwaltungsrechtliche Genehmigungen
Das Eintragungsverfahren bei Gesellschaften, deren Unternehmensgegenstand
genehmigungspflichtig ist, ist jetzt vollständig von der verwaltungsrechtlichen
Genehmigung abgekoppelt. Das betrifft zum Beispiel Handwerks- und
Restaurantbetriebe oder Bauträger, die eine gewerberechtliche Erlaubnis brauchen.
GmbHs müssen nun wie Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften keine
Genehmigungsurkunden mehr beim Registergericht einreichen. Die
verwaltungsrechtliche Genehmigungspflicht bleibt aber bestehen.

h) Bestellungsverbote für Geschäftsführer
Jede GmbH muss mindestens einen Geschäftsführer haben. Geschäftsführer kann nur
eine natürliche und unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Als Geschäftsführer kann
für die Dauer von fünf Jahren nicht bestellt werden, wer wegen einer vorsätzlichen
Straftat der Insolvenzverschleppung, eines Bankrottdeliktes, falscher Angaben,
unrichtiger Darstellung oder auf Grund allgemeiner Straftatbestände mit
Unternehmensbezug, insbesondere Betrug und Untreue, verurteilt wurde. Bei den
letztgenannten allgemeinen Straftatbeständen gilt dies erst ab einer Verurteilung zu einer
Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr. Das Bestellungsverbot gilt auch bei
Verurteilungen im Ausland wegen vergleichbarer Straftaten. Als Geschäftsführer
ausgeschlossen ist schließlich, gegen wen ein Berufs- oder Gewerbeverbot verhängt
wurde, das mit dem Unternehmensgegenstand der Gesellschaft übereinstimmt.
Gesellschafter, die vorsätzlich oder grob fahrlässig einer Person, die nicht
Geschäftsführer sein kann, die Führung der Geschäfte überlassen, haften der
Gesellschaft für Schäden, die diese Person der Gesellschaft zufügen.

i) Anmeldung zum Handelsregister
Für die Anmeldung der GmbH zum Handelsregister müssen folgende Unterlagen
vorgelegt werden:
• der Gesellschaftsvertrag,
• die Legitimation der Geschäftsführer, sofern diese nicht bereits im
Gesellschaftsvertrag genannt sind,
• eine unterschriebene Liste der Gesellschafter mit Namen, Vornamen, Geburtsdatum
und Wohnort der Gesellschafter sowie den Nennbeträgen und den laufenden
Nummern der von jedem Gesellschafter übernommenen Geschäftsanteile,
• falls Sacheinlagen geleistet worden sind, die Verträge, die den Festsetzungen
zugrunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind, und der
Sachgründungsbericht,
• wenn Sacheinlagen vereinbart sind, Unterlagen darüber, dass der Wert der
Sacheinlagen den Betrag der dafür übernommenen Stammeinlagen erreicht.
In der Anmeldung ist zu versichern, dass auf jeden Geschäftsanteil mindestens ein
Viertel, insgesamt mindestens 12.500 Euro, geleistet wurde und dem Geschäftsführer zur
freien Verfügung steht. Zudem ist zu versichern, dass keiner der Gründe vorliegt, die der
Bestellung als Geschäftsführer entgegenstehen.
Das Registergericht kann nur dann die Vorlage von Einzahlungsbelegen oder sonstigen
Nachweisen verlangen, wenn es erhebliche Zweifel hat, ob das Kapital ordnungsgemäß
aufgebracht wurde. Bei Sacheinlagen wird die Werthaltigkeitskontrolle durch das
Registergericht auf die Frage beschränkt, ob eine „nicht unwesentliche“ Überbewertung
vorliegt. Nur bei entsprechenden Hinweisen kann damit im Rahmen der
Gründungsprüfung eine externe Begutachtung veranlasst werden.
Schließlich muss in das Handelsregister eine inländische Geschäftsanschrift der
Gesellschaft eingetragen werden. Wenn unter dieser eingetragenen Anschrift eine
Zustellung an die Gesellschaft (auch durch Niederlegung) faktisch unmöglich ist, kann
ein Gläubiger unter erleichterten Voraussetzungen eine öffentliche Zustellung im Inland
bewirken.



Die werbende GmbH


Haftung
Den Gläubigern gegenüber haftet die Gesellschaft unbeschränkt mit ihrem
Gesellschaftsvermögen.
Die Gesellschafter haften grundsätzlich nicht mit ihrem privaten Vermögen, es sei denn
sie haben Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich abgesichert, z.B. durch
Bürgschaften oder Schuldbeitritt. Sie können ferner in die persönliche Haftung geraten,
wenn sie gegen das GmbH-Recht verstoßen, insbesondere wenn sie sich zu Lasten der
GmbH bereichern (Existenzvernichtung, Entnahme des Haftkapitals) oder wenn sie
keinen Insolvenzantrag stellen und kein Geschäftsführer vorhanden ist.
Die Geschäftsführer haften persönlich, wenn sie ihre Pflichten als gewissenhafter
Geschäftsleiter verletzen. Außerdem geraten sie in die persönliche Haftung, wenn sie bei
Insolvenzreife der GmbH keinen Insolvenzantrag stellen, in dieser Situation Zahlungen
zu Lasten der GmbH leisten oder sich an einer Ausplünderung der GmbH zugunsten der
Gesellschafter beteiligen.

Insolvenzantragspflicht
Wird die Gesellschaft zahlungsunfähig und/oder überschuldet, so sind die
Geschäftsführer verpflichtet, ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber innerhalb von
drei Wochen, Insolvenzantrag zu stellen. Gibt es keinen Geschäftsführer, so trifft diese
Pflicht die Gesellschafter.


Vergleich Ltd. und Mini-GmbH (UG)